… wenn’s um langfristige Beitragsstabilität geht
Wir besitzen die älteste wachsende Datenbank mit allen Beitragsänderungen und Leistungen seit 1985. Teilen Sie unser ausgefeiltes Fachwissen zum Schlüsselthema „langfristige Beitragsentwicklung“ und informieren Sie sich über mögliche Wege aus Ihrer Beitragsspirale.
Beitragsentwicklung – neues Wissen!
Das Zinstief ist zwar ein Aspekt, aber bei Weitem nicht nicht die Antwort. Hier geht es offenbar wieder einmal um das Eingemachte: Das aktuelle Rückstellungsvolumen in der gesamten PKV beträgt z. Zt. ca. 219 Mrd. Euro. Hiermit sind auch Ihre Alterungsrückstellungen gemeint. Warum bucht eine Reihe von PKV-Gesellschaften mit einem internen Zins von abenteuerlichen 3,5 bis 4,8%, obwohl seit 8 Jahren nur dürftige 2% realisiert werden können?
Unsere Spezialisten haben herausgefunden, dass einige Gesellschaften mit diesem Kunstgriff insbesondere einen Missstand verhältnismäßig geringer Alterungsrückstellungen maskieren.
Finden Sie mit uns heraus, wie sich ihre PKV zu diesem Thema stellt.
Bei Neueintritt haben Männer und Frauen seit 2012 gleiche Beiträge in den sog. Unisex-Tarifen.
Auf die Frage nach der Beitragsstabilität hören wir nicht selten die gut klingende Behauptung, dass mit der Einführung der Unisexwelt langfristige Auswertungen über die Beitragsentwicklungen wertlos geworden sind. Quasi sei damit alles auf null gestellt. Diese Aussage ist in der Sache ein taktisches Verkaufsargument für den durchaus profitablen Vertrieb, denn die ca. 9 Mio. vollversicherten PKV-Mitglieder aus der alten sog. Bisexwelt haben auch hier das verbriefte Wechselrecht nach § 204 VVG in die Tarife der Unisexwelt. Somit wird das Problem massiver Beitragserhöhungen bei bestimmten Anbietern in die neue Unisexwelt hineingetragen.
Der Neukunde kauft sich nicht nur in eine Tarifwelt, sondern auch in die günstige oder ungünstige Kostensituation einer Gesellschaft ein. Folglich ist es nach wie vor sehr wichtig, sich alle Beitragsentwicklungen anzuschauen, zumal die neue Unisexwelt solange aus der Bisexwelt unterstützt wird, bis sie sich selbst trägt.
Sofern der private Krankenvollversicherungsschutz ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde, werden die kalkulierten Alterungsrückstellungen in Höhe des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer übertragen. Hierfür wird der Begriff Übertragungswert (ÜWB) eingesetzt. Auf Anfrage hat der Versicherer Auskunft über die Höhe der Übertragungswerte zu geben.
Für Verträge die vor 2009 begründet wurden, ist die Übertragungsmöglichkeit von Alterungsrückstellungen nicht möglich.
Unsere Spezialisten wissen, dass die Notwendigkeit dieses massiven staatlichen Eingriffs darin begründet lag, dass bei vielen privaten Krankenversicherungen die Alterungsrückstellungen vernachlässigt und dementsprechend in zu geringer Höhe gebildet wurden.
Finden Sie nun mit uns heraus, welche Überschüsse Ihre Versicherung erzielt und wie sie diese verwendet hat.
Unsere Spezialisten haben die Ursache für diese Maßnahme nachvollzogen: Aufgrund der ausufernden Beitragsentwicklungen wurde die Einführung des Standardtarifes für Personen ab 65 Jahren (bzw. Basistarif ab 55 J.) als rettender Ausweg gesehen. Eine Deckelung der Beitragshöhe wird mit dem jeweils aktuellen GKV-Höchstsatz erreicht. Auch die Leistungen sind nahezu analog zur gesetzlichen Krankenkasse.
Finden Sie mit uns heraus, wie hoch der Anteil der Standard- und Basistarifversicherten im Verhältnis zu den Gesamtversicherten in Ihrer PKV ist.
- Sie haben die Möglichkeit bei der BaFin prüfen zu lassen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung eingehalten wurden.
- Oder Sie lassen sich bei uns für eine neue PKV beraten und kündigen fristgemäß nach § 205 VVG.
- Oder Sie fordern Ihren Versicherer auf Umstellungsangebote nach § 204 VVG zu erstellen. Musterbrief finden Sie bei den Verbraucherzentralen.
- Auch der Rechtsweg steht Ihnen offen. Der BGH hat festgestellt, dass die Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte unterliegt (Vgl. BGH, IV ZR 117/02).
Vielen Dank für Ihr Interesse.
Wir freuen uns auf ein Gespräch mit Ihnen.